Hebetechnik Drewes - Reha-Produkte & Liftsysteme

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir widersprechen hiermit
ausdrücklich etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers. Zusätzliche
Nebenabreden, Änderungen des geschlossenen Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
Wenn der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B.
Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, so wird der Verkäufer von der
Lieferverpflichtung frei.



2. Lieferungen/Preise: Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis-
und Liefermöglichkeit, Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise
vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen
verrechnet.
Wir liefern ab Verkaufsstelle Heidelberg. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei etwaigen Rücksendungen. Der Käufer trägt die Transportgefahr auch dann, wenn wir frachtfrei, cif oder fob liefern. „Frachtfrei“ bedeutet Lieferung „frei Haus“. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.
Die jeweilige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen unter einem Nettowarenwert von EUR 25,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,50 zuzüglich Mehrwertsteuer.


3. Bei Umtausch durch Ihr Versehen oder Rücksendungen berechnen wir mindestens 5 % bzw. nach Aufwand, zuzüglich Skontoabzug, vom Auftragswert als Bearbeitungsgebühr für Rücksendung von Waren im einwandfreien Zustand.
Verpackung kann nicht gutgeschrieben werden. Rücksendungen ohne ausdrückliche – schriftliche – Vereinbarung werden nicht angenommen.


4. Umfang der Lieferung: Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen,
sobald ihm die Versandbereitschaft angezeigt ist. Gerät der Käufer in
Annahmeverzug, können wir eine angemessene Lagergebühr berechnen. Die
gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.


5. Lieferfristen: Lieferfristen sind nur ausdrücklicher – schriftlicher –
Vereinbarung verbindlich.


6. Eigenschaften der Ware: Wir sichern keine Eigenschaften der von uns
gelieferten Waren zu. Weder die im Vertrag selbst noch in unseren
Verkaufsunterlagen einschließlich der Prospekte gemachten Angaben über die
Eigenschaften unserer Waren stellen Zusicherungen im Rechtssinne dar.
Zusicherungen dieser Art bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.


7. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum rein netto zu zahlen, sofern nicht auf der Rechnung andere Konditionen vereinbart wurden. Wir behalten uns vor, Waren nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern. Bei Bankeinzug gewähren wir 3 % Skonto.Wir haften nicht für die rechtzeitige und/oder formrichtige Vorlage von
Wechseln und Schecks. Wechselkosten und Spesen sind vom Käufer zu tragen. Kommt der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlung mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig.
Für jedes Mahnschreiben hat der Käufer eine Verwaltungsaufwandsentschädigung in Höhe von EUR 5,50 zu leisten.
Im Verzugsfalle hat der Käufer als Schadensersatz mindestens Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen.
Handelt es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen, sind 10 % über dem
jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Der Käufer hat auch unsere im Zusammenhang mit dem Verzug entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, insbesondere die Kosten in- und ausländischer Rechtsanwälte, ist ein Bonus-System vereinbart, entfällt ein Bonus-Anspruch bei Zahlungsverzug, und zwar rückwirkend für den gesamten Bonus-Zeitraum, in welchem der Zahlungsverzug eintritt.

8. Zurückbehaltung, Aufrechnung: Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf dem selben Vertrag beruht.


9. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns unser Eigentum an der von uns zu
liefernden Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der
Nebenforderungen und bis zur Zahlung unserer sämtlichen, zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen anderweitigen Forderungen vor. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
Die Rücknahme gilt nicht zugleich als Rücktritt vom Vertrag. Es gilt ein
verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt
der Käufer.
Der Käufer verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Sachen für uns
unentgeltlich.
Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte entstehenden
Forderungen tritt der Käufer hiermit zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist
ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir können die Befugnisse des Käufers zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware sowie zum Forderungseinzug widerrufen, wenn der Käufer mit der Erfüllung irgendwelcher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug kommt.
Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, sonstiges
Sicherungseigentum oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.


10. Sicherheitstechnische Bestimmungen: Personenhebe- und
Personentransportgeräte müssen gemäß den derzeit gültigen Normen alle 12 Monate gewartet werden. Die Wartung muß nachweislich durch eine fachkundige Person gemäß Pflichtenheft und gemäß den jeweils aktuellen medizintechnischen und sicherheitstechnischen Bestimmungen erfolgen sowie unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der Technik und den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (Medizinproduktegesetz). Der Nachweis wird durch ein Wartungsbuch geführt. Hebe Technik Drewes übernimmt keinerlei Mängelbeseitigung und keinerlei Haftung beim mangelnder Einweisung der Benutzer auf sicherheitsrelevante Aspekte der Handhabung durch den Kunden oder bei mangelnder Wartung des Geräts. Vor einem Wiedereinsatz von einem Patienten zum nächsten muß ein Gerät fachmännisch überprüft und gewartet werden. Die Wartung muß nachweislich durch eine fachkundige Person gemäß Pflichtenheft und gemäß
den jeweils aktuellen medizintechnischen und sicherheitstechnischen
Bestimmungen erfolgen sowie unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen
Standes der Technik und den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen
(Medizinproduktegesetz).


11. Mängelansprüche: Erkennbare Mängel im Sinne der §§ 377 i.V.m. 378 HGB müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware uns angezeigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang bei uns an. Die selben Rügefristen gelten für versteckte Mängel ab ihrer Entdeckung. Bei Mängelansprüchen haben wir die Wahl, ob wir innerhalb angemessener Frist nacherfüllen, d.h. eine Reparatur durchführen oder die Ware ersetzen.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Die Mängelbeseitigung findet im Hause Hebe Technik Drewes statt. Im Falle der Nacherfüllung oder Ersatzleistung hat der Käufer die beanstandete Sache frei an uns einzusenden. Werden Nachbesserungsarbeiten vom Käufer selbst ausgeführt, ersetzen wir die Kosten hierfür nur nach vorheriger schriftlicher
ausdrücklicher Zustimmung. Wird bei oder nach der Nachbesserung oder der
Ersatzleistung festgestellt, daß wir den beanstandeten Mangel nicht zu
vertreten haben, hat der Käufer die durch uns aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse entstehen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.


12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand: Das Vertragsverhältnis
unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden. Ist eine der in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist Heidelberg.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und seiner Begründung
ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das
Amtsgericht Heidelberg / Baden-Württemberg bzw. das Landgericht Heidelberg, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist.